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Betreiberverantwortung

Sie haben Fragen rund um das Thema Betreiberverantwortung bei Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen? Finden Sie in unseren FAQs Antworten auf Ihre Fragen.

Grundsätzlich ist derjenige als Betreiber anzusehen, der in Bezug auf die Anlage die Weisungsbefugnis innehat. Er oder sie ist damit für alle sicherheitstechnischen Belange der Anlage, d. h. sowohl für Wartungs- und Instandhaltungsangelegenheiten als auch für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, verantwortlich.

§ 823 Abs. 1 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". Hieraus hat die Rechtsprechung den Begriff der "Verkehrssicherungspflichten" abgeleitet, der auch für den Betrieb von Aufzugsanlagen gilt.

Überwachungsbedürftig sind Personenaufzüge in Wohnhäusern und öffentlichen bzw. gewerblich genutzten Gebäuden sowie Lastenaufzüge mit Begleitung. Diese müssen in regelmäßigen Abständen von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) überprüft werden ("wiederkehrende Prüfung").

Bei der wiederkehrenden Prüfung prüft der Sachverständige einer Zugelassenen Überwachungsstelle nach einem einheitlich festgelegten Prüfumfang den technischen Zustand der Aufzugsanlage. Er erstellt anschließend ein Prüfprotokoll, auf dem festgestellte Mängel dokumentiert werden. Um eine sichere und schadensfreie Durchführung dieser Prüfung sicherzustellen, wird die Unterstützung eines für die Anlage fachkundigen Service Technikers benötigt. Zusätzlich wird i. d. R. ein elektronisches Prüfsystem eingesetzt.

Die Festlegung der Prüffristen ist Aufgabe des Betreibers in Abstimmung mit einer ZÜS. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gern.

Nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d. h. alle Gegenstände, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Damit sind Aufzüge i. d. R. auch Arbeitsmittel und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der BGV A3 sind in Bezug auf die elektrische Sicherheit zu berücksichtigen. Mit unserer Zusatzleistung E-Check sind Sie dabei auf der sicheren Seite.

Das mögliche Spektrum reicht von der Erhebung von Bußgeldern über die Stilllegung der Anlage bis hin zu Schadensersatzforderungen, falls es zu Sach- oder Personenschäden kommen sollte.

Überprüfen Sie in Ihren Unterlagen, ob Ihnen die Prüfberichte der wiederkehrenden Prüfungen aus den letzten Jahren vorliegen. Ist dies nicht der Fall, sprechen Sie uns bitte an.

Zum Teil enthalten unsere Serviceverträge bereits Leistungen rund um die Prüfungen. Bitte sprechen Sie uns direkt an. Wir überprüfen gerne mit Ihnen gemeinsam Ihren bestehenden Servicevertrag und beraten Sie, ob ggf. weitere Leistungen notwendig oder sinnvoll sind.

Nein, aber Schindler entlastet Sie von vielen einzelnen Betreiberpflichten und Aufgaben, z. B. durch die Vertrags-Zusatzleistungen Prüfung plus und Notrufbereitschaft.