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Betreiberpflichten

Im Jahr 2015 ist eine novellierte Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Eine gravierende Änderung: Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken sind Arbeitgebern gleichgestellt und die haftungsrechtlichen Konsequenzen erhöhen sich.

Inbetriebnahmeprüfung

Ab dem 01.06.2015 dürfen neue Aufzüge nicht mehr direkt nach der Inverkehrbringung und Übergabe betrieben werden, sondern müssen vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Die Übergangsfrist von 6 Monaten bis zur Anmeldung bei einer ZÜS entfällt.

Inaugenscheinnahme

Der "Betreiber" muss seine Anlage regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle unterziehen. Die Begriffe "Aufzugswärter" und "beauftragte Person" entfallen, nicht aber die Tätigkeiten und die damit verbleibende Verantwortung.

Prüfintervalle

Abhängig vom Zustand der Anlage kann die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die Frist für die wiederkehrende Prüfung verkürzen, d.h. Prüfungen können häufiger und damit teurer werden. Das maximale Prüfintervall liegt jetzt für alle Aufzüge bei 2 Jahren.

Stand der Technik

Die Anforderungen an bestehende Aufzüge sind als Schutzziele formuliert. Das heißt der "Betreiber" muss eigenverantwortlich entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit erforderlich sind. Die aus 126 Punkten bestehende Gefährdungsbeurteilung ist die beste Grundlage, um Abweichungen zur Technik festzustellen.

Notrufsystem

An bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung galt eine Übergangsfrist bis 2020, die Haftung liegt im Schadenfall beim "Betreiber". Sie haben noch ein altes Notrufgerät? Mit dem Schindler Notrufsystem können Sie ganz einfach umrüsten und sich auf der sicheren Seite.

Notfallplan

Für alle Aufzüge muss ein Notfallplan erstellt werden, der z. B. enthält: verantwortlicher Arbeitgeber, Personen mit Zugang zu allen Anlagenteilen, Personen die Notbefreiung vornehmen können, Erste Hilfe Hinweise und Notbefreiungsanleitung.

Prüfplakette

Der "Betreiber" ist verantwortlich, eine Prüfplakette am Aufzug anzubringen, die den nächsten Prüftermin der wiederkehrenden Prüfung sowie die festlegende Stelle nennt. Jeder Aufzugsnutzer kann damit nicht geprüfte Anlagen erkennen.


Betreiberpflichten – FAQ

Grundsätzlich ist derjenige als Betreiber anzusehen, der in Bezug auf die Anlage die Weisungsbefugnis innehat. Er oder sie ist damit für alle sicherheitstechnischen Belange der Anlage, d. h. sowohl für Wartungs- und Instandhaltungsangelegenheiten als auch für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, verantwortlich.

§ 823 Abs. 1 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". Hieraus hat die Rechtsprechung den Begriff der "Verkehrssicherungspflichten" abgeleitet, der auch für den Betrieb von Aufzugsanlagen gilt.

Überwachungsbedürftig sind Personenaufzüge in Wohnhäusern und öffentlichen bzw. gewerblich genutzten Gebäuden sowie Lastenaufzüge mit Begleitung. Diese müssen in regelmäßigen Abständen von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) überprüft werden ("wiederkehrende Prüfung").

Bei der wiederkehrenden Prüfung prüft der Sachverständige einer Zugelassenen Überwachungsstelle nach einem einheitlich festgelegten Prüfumfang den technischen Zustand der Aufzugsanlage. Er erstellt anschließend ein Prüfprotokoll, auf dem festgestellte Mängel dokumentiert werden. Um eine sichere und schadensfreie Durchführung dieser Prüfung sicherzustellen, wird die Unterstützung eines für die Anlage fachkundigen Service Technikers benötigt. Zusätzlich wird i. d. R. ein elektronisches Prüfsystem eingesetzt.

Die Festlegung der Prüffristen ist Aufgabe des Betreibers in Abstimmung mit einer ZÜS. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gern.

Nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d. h. alle Gegenstände, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Damit sind Aufzüge i. d. R. auch Arbeitsmittel und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der BGV A3 sind in Bezug auf die elektrische Sicherheit zu berücksichtigen. Mit unserer Zusatzleistung E-Check sind Sie dabei auf der sicheren Seite.

Das mögliche Spektrum reicht von der Erhebung von Bußgeldern über die Stilllegung der Anlage bis hin zu Schadensersatzforderungen, falls es zu Sach- oder Personenschäden kommen sollte.

Überprüfen Sie in Ihren Unterlagen, ob Ihnen die Prüfberichte der wiederkehrenden Prüfungen aus den letzten Jahren vorliegen. Ist dies nicht der Fall, sprechen Sie uns bitte an.

Zum Teil enthalten unsere Serviceverträge bereits Leistungen rund um die Prüfungen. Bitte sprechen Sie uns direkt an. Wir überprüfen gerne mit Ihnen gemeinsam Ihren bestehenden Servicevertrag und beraten Sie, ob ggf. weitere Leistungen notwendig oder sinnvoll sind.

Nein, aber Schindler entlastet Sie von vielen einzelnen Betreiberpflichten und Aufgaben, z. B. durch die Vertrags-Zusatzleistungen Prüfung plus und Notrufbereitschaft.

Haben Sie Fragen?

Wir haben beispielsweise mit unseren Vertragsergänzungen Prüfung plus und Notruf schon Antworten für Sie parat. Der aktuellen Rechtslage als Betreiber begegnen Sie am besten mit unserem auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Leistungskonzept. Auch für unverbindliche Anfragen: Unsere Expert*innen beraten Sie gerne.