Plan & Design

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Fahrtreppen und Fahrsteige fallen nicht unter die Europäische Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, sondern sind nach der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr zu bringen. Dasselbe gilt für Aufzugsanlagen, mit denen keine Personen transportiert werden (zum Beispiel Kleingüteraufzüge) oder deren Nenngeschwindigkeit kleiner als 0,15 Meter pro Sekunde ist. Diese Richtlinie ist ebenso wie die Aufzugsrichtlinie über das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in nationales Recht umgesetzt. Damit existiert auch bei diesen Anlagen eine Trennung zwischen Inverkehrbringen inklusive Beschaffenheitsanforderungen und ihrem Betrieb.

Beschaffenheit und Betrieb

Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Fahrtreppen, Fahrsteigen und Kleingüteraufzügen werden durch unter der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen konkretisiert. Gemäß den Europäischen Vorgaben gibt es auch für Anlagen, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, ein sogenanntes Konformitätsbewertungsverfahren.

Auch hier erklären wir mit der Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung und Anbringen des CE-Kennzeichens die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Europäischen Maschinenrichtlinie. Der Betrieb von Fahrtreppen, Fahrsteigen und Kleingüteraufzügen ist ebenfalls national in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Dort ist der Umbau ebenso definiert wie ihre Modernisierung, die Instandhaltung und wiederkehrende Prüfungen.